Brisante Einzelfallentscheidung der Datenschutzbehörde

(Zu) Strenge Auslegung zur Transparenz von Marketing Einwilligungen
 

In der Entscheidung DSB-D213.642/0002-DSB/2018 vom 31.7.2018 hat sich die Datenschutzbehörde (DSB) mit einer Einwilligungserklärung zur Verwendung personenbezogener Daten für Marketingzwecke auseinandergesetzt. Dabei hat sie einen sehr strengen Maßstab an die konkrete Ausgestaltung gelegt. In der Entscheidung ging es nicht so sehr um den Inhalt der Einwilligungserklärung, sondern um ihre optische Umsetzung. Durch das konkrete Design sei der Eindruck eines unzulässigen Opt-Out entstanden.

Im Anlassfall hat ein Verein im Rahmen eines Mitgliedsformulars den potentiellen Neu-Mitgliedern über eine Einwilligungserklärung die Möglichkeit eingeräumt zu entscheiden, ob sie Zusendungen von Informationen zu neuen Angeboten, Produkten oder Dienstleistungen (i) per Post, (ii) per elektronischem Newsletter und/oder (iii) per Telefon erhalten möchten. Die Betroffenen konnten dabei durch Anklicken entsprechender Checkboxen die verschiedenen Kommunikationsformen wählen. Daneben wurden die Zwecke, die verwendeten Datenarten, weitere Empfänger und Kommunikationswege offengelegt und die Betroffenen für den Fall der Erteilung einer Einwilligung deutlich auf das bestehende Widerrufsrecht hingewiesen. Zudem war auch ein Hinweis enthalten, dass die Nutzung der Daten zur Leistungserbringung von der Einwilligung unabhängig erfolgt. Aus rechtlicher Sicht waren daher alle für eine gültige Einwilligung erforderlichen Grundlagen vorhanden. Dies wurde von der Behörde auch nicht beanstandet. Allerdings wurde dem Verein die folgende, konkrete Ausgestaltung zum Verhängnis (Text gekürzt):

Einwilligungserklärung:

Ich willige ein, dass XX meine personenbezogenen Daten (Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) zum Zweck der Zusendung von Informationen über neue Angebote, Produkte und Dienstleistungen über […]

O per Post                 O per E-Mail              O per Telefon

verarbeitet. Ich kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen.

__________________
Unterschrift

Aufgrund dieser Aufmachung hat die DSB moniert, dass beim Betroffenen der Eindruck entstehe, dass nur eine Entscheidung hinsichtlich des Kommunikationskanals (postalisch, elektronisch, telefonisch) getroffen werden kann, aber nicht, ob überhaupt eine werbliche Kontaktaufnahme erfolgen darf. Dies werde durch die Platzierung des Widerrufshinweises noch verstärkt, da damit in Summe der Eindruck eines unzulässigen Opt-Out Regimes entstehen würde.
 

In Summe also eine harte Entscheidung, die aber vor allem nicht ohne weiteres auf Unternehmen übertragbar sein wird: Unternehmen dürfen ja auch nach der DSGVO bestehenden Kunden Werbung für eigene Produkte ohne jegliche Zustimmung per Post zusenden (Erwägungsgrund 47 letzter Satz). Lediglich für das Bewerben per Email oder Telefon ist gemäß  § 107 TKG eine Zustimmung erforderlich.

Die Entscheidung und ihre Veröffentlichung im aktuellen Newsletter der DSB zeigt, dass das für alle Verantwortlichen relevante Thema der korrekten Einholung einer Marketing-Einwilligung weiter große Brisanz hat. So wird einerseits bestätigt, dass die nach § 107 Telekommunikationsgesetz ("TKG") erforderliche Einwilligung zur elektronischen und telefonischen Kontaktaufnahme für Direktmarketingzwecke jedenfalls – wie erwartet –  am Maßstab der DSGVO gemessen wird. Andererseits ist selbst bei inhaltlich richtiger und detaillierter Aufbereitung auch auf die konkrete Ausgestaltung der Einholung zu achten.

Im konkreten Anlassfall könnte die in dieser Form harte Beanstandung durch einem erläuternden Satz (keine Werbung, wenn keine Checkbox angeklickt wird) rasch saniert werden. Für Unternehmen sollte es uE demgegenüber auch zulässig sein, durch das vollständige Weglassen der Checkbox "per Post" und ein klarer Hinweis darauf, dass die Einwilligungserklärung sich nur auf den Zusendungskanal bezieht, eine rechtskonforme Einwilligung für die Zusendung per Email und/oder Telefon einzuholen; die Zusendung per Post ist ja auch ohne den Text zulässig. Generell zeigt sich an diesem Beispiel aber, dass gut gemeinte Transparenz, das Gewähren von nicht zwingend notwendigen Auswahloptionen und eine einfache graphische Darstellung genau zum Gegenteil des gewünschten Ergebnisses führen können: Wären die Informationskanäle nicht einzeln auswählbar und als reiner Text (Zustimmung für alle) mit einer zentralen Checkbox ausgestaltet gewesen, bestünde der Kritikpunkt der Behörde wohl nicht.

Die Entscheidung ist angesichts der Auseinandersetzung mit dem konkreten Design einer bestimmten Erklärung wohl als Einzelfall zu werten. Dennoch sind die dargestellten Bedenken der Behörde bei der Ausgestaltung von Zustimmungserklärungen zu berücksichtigen und besteht ein entsprechender Nachprüfungsbedarf bei den erst kürzlich implementierten Texten.