BREXIT: Rechtliche Folgen für "österreichische" Limited

Mit - nunmehr- 12.4.2019 soll der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wirksam werden. Ein "Hard Brexit" - also ein Bruch mit der EU ohne bilateralen Austrittsabkommen - ist derzeit nicht ausgeschlossen. Ohne oder mit einem nicht umfassenden Abkommen wird das Vereinigte Königreich damit zu einem bloßen Drittstaat gegenüber der EU.

In der Vergangenheit wurden Limiteds gegründet, die in England nur im Companies House registriert sind, aber ihre Tätigkeit (nur) in Österreich entfalten und damit ihren Verwaltungssitz in Österreich haben ("österreichische" Limited). Die gesellschaftsrechtliche Anerkennung solcher Auslandsgesellschaften, bei denen Satzungssitz und Verwaltungssitz auseinanderfallen, beruht auf der eruoparechtlichen Niederlassungsfreiheit, die für Limiteds nach dem Brexit nicht mehr anwendbar sein wird. Daher wäre die "österreichische" Limited nach Maßgabe des österreichischen Gesellschaftsrechts zu beurteilen. Folge eines Hard Brexits wäre der Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit der "österreichischen" Limited, weil diese Rechtsform nicht mehr anerkannt werden würde. Damit würde die Haftungsbeschränkung verloren gehen und die "österreichischen" Limiteds müssten ab 12.4.2019 als Personengesellschaften mit persönlicher Haftung der Gesellschafter betrachtet werden.

Um diese Nachteile vorerst zu vermeiden, werden "österreichische" Limiteds nach dem Brexit-Begleitgesetz 2019 bis 31.12.2020 so behandelt, als wäre das Vereinigte Königreich noch Mitgleid der EU. Das Brexit-Begleitgesetz behandelt aber nur die österreichische Seite und es ist unklar, wie das Vereinigte Königreich mit "österreichischen" Limiteds umgehen wird. Im Wesentlichen bestehen aus österreichischer Sicht folgende Handlungsoptionen:

Grenzüberschreitende Sitzverlegung

So könnte eine Limited einen identitätswahrenden Rechtsformwechsel zu einer österreichischen GmbH durch Verlegung ihres Satzungssitzes nach Österreich vornehmen. Problem dieser Umzugsvariante ist, dass dafür Regelungen im EU-Recht und österreichischen Recht fehlen (siehe dazu unseren Beitrag im Newsletter 2/2018).

Dieser Lösungsansatz wäre daher zwar technisch möglich, aber mit hohem Abstimmungsaufwand der beiden Rechtsordnungen und insbesondere der Registergerichte verbunden, weshalb eine Umsetzung vor 12.4.2019 wohl nicht mehr möglich ist.

Grenzüberschreitende Verschmelzungen

Bei dieser Variante würde die Limited im Wege der Gesamtrechtsnachfolge grenzüberschreitend auf eine neu zu gründende österreichische Gesellschaft verschmolzen werden. Für eine solche Verschmelzung gibt es sowohl in England als auch in Österreich gesetzliche Regelungen.

Erfahrungsgemäß nimmt eine grenzüberschreitende Verschmelzung aufgrund zwingender gesetzlicher Fristen sowie der Involvierung unterschiedlicher Jurisdiktionen einige Zeit in Anspruch. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Verschmelzung erst mit Eintragung im Firmenbuch wirksam wird, weshalb eine Umsetzung vor 12.4.2019 ebenfalls nicht mehr durchführbar ist.

Einbringung der österreichischen Zweigniederlassung

Als ein weiterer Lösungsansatz wäre eine Einbringung des Betriebs der Limited in eine neu zu gründede österreichische GmbH denkbar. Anders als bei der Verschmelzung, bei der sämtliche Vermögensgegenstände im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden, erfolgt die Übertragung bei der Einbringung im Wege der Einzelrechsnachfolge, sodass etwa alle Vertragspartner kontaktiert werden müssen. Der Ablauf einer solchen Einbringung stellt sich überblicksartig wie folgt dar:

  • Gründung einer übernehmenden österreichischen GmbH
  • Austellung einer Einbringungsbilanz zum Einbringungsstichtag
  • Unterfertigung des Einbringungsvertrages
  • Anmeldung des Betriebsübergangs zum Firmenbuch
  • Anmeldung der Auflösung und Löschung der inländischen Zweigniederlassung zum Firmenbuch
  • Löschung der Limited aus dem Companies House

Fazit

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU führt - insbesondere bei einem Hard Brexit - zu kaum prognositizierbaren Rechtsunsicherheiten. Daher sind "österreichische" Limiteds gut beraten, möglichst rasch den Weg in eine österreichische Rechtsform zu suchen.