Gut Ding braucht Weile oder die Hoffnung stirbt zuletzt!

Das Vergaberechtsreformgesetz 2018, mit dem Bundesvergabegesetz 2018, den Änderungen zum Bundesvergabesetz Verteidigung und Sicherheit und mit dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, ist endlich in Kraft getreten.

Die wichtigste Änderung ist sicherlich, dass es jetzt mit der elektronischen Beschaffung der öffentlichen Hand im Oberschwellenbereich ab 18.10.2018 ernst wird. Künftig wird die Kommunikation zwischen den erfassten öffentlichen Auftraggeber elektronisch und nicht auf Papier erfolgen. Dies betrifft insbesondere die Übermittlung von Bekanntmachungen in elektronischer Form, die elektronische Verfügbarkeit von Ausschreibungsunterlagen, aber auch eine ausschließlich elektronische Kommunikation in allen Verfahrensstufen sowie die elektronische Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten. Die erforderlichen Unterlagen sind dabei bei elektronischen Vergabeportalen teilweise in dort definierte Datenfelder einzugeben, teilweise als Dateien – meist im Format .pdf – hochzuladen.

Voraussetzung für die Teilnahme an elektronischen Vergabeverfahren ist neben einem PC das Vorhandensein einer qualifizierten elektronischen Signatur im Wege der Bürgerkarte oder einer Handysignatur. Meist ist auch noch eine spezifische Software zum elektronischen Signieren vom Vergabeportal herunterzuladen. Große Herausforderungen kommen auf Bewerber und Bieter, aber auch auf öffentliche Auftraggeber zu, um die Umstellung vom Papierakt zur elektronischen Vergabe zu bewerkstelligen.

Während der persönliche und sachliche Anwendungsbereich im Wesentlichen unverändert bleibt, kommen insbesondere nachstehende Neuerungen auf Sie zu, über die wir Sie in einem Clarity Talk gerne näher informieren:

  • Für die Vergabe von Konzessionen gibt es ein neues Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018.
  • Die In-House-Vergabe wird präzisiert und auch auf "Schwester"-Konstellationen erweitert und es werden neue Regelungen zu Öffentlich-Öffentlichen-Partnerschaften geschaffen.
  • Für soziale und Dienstleistungen im Gesundheitsbereich und für sogenannte nichtwirtschaftliche Dienstleistungen wird ein neues Vergaberegime "light" und teilweise auch neue Ausnahmebestimmungen geschaffen.
  • Die Judikatur des EuGH zu wesentlichen/nicht wesentlichen Vertragsänderungen und -erweiterungen wird kodifiziert und schafft Erleichterungen beim Auftragnehmerwechsel und bei zusätzlichen Leistungen.
  • Es gibt erstmals Regelungen zur grenzüberschreitenden gemeinsamen Vergabe.
  • Der Anwendungsbereich des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung bzw mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb wird erweitert und mit der Innovationspartnerschaft eine neue Verfahrensart geschaffen.
  • Die im Bundesvergabegesetz enthaltenen Mindestfristen werden teilweise erheblich verkürzt, etwa die Angebotsfrist im offenen Verfahren beträgt nur mehr 30 statt 52 Tage.
  • Das Regime zur "Selbstreinigung" wird präzisiert und erweitert, um klare Regelungen zu schaffen, wie die vergaberechtlichen Zuverlässigkeit wiedererlangt werden kann.
  • Das Bestbieterprinzip wird gestärkt und ist in bestimmten Bereichen, etwa im Gesundheits- und Sozialbereich, bei der Vergabe von Sicherheitsdienstleistungen, Beschaffung von Lebensmitteln künftig zwingend.

Das Regime der "besonderen Dienstleistungen" ersetzt die bisherigen "nicht prioritären Dienstleistungen", in verfahrensrechtlicher Hinsicht bleibt aber weitgehend alles beim Alten.