COVID-19 und die Zivilgerichte - wie es im Herbst und Winter 2020 weitergeht

Am 17.11.2020 tritt die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung in Kraft. Kurz zusammengefasst kommt es dadurch im Zeitraum von 17.11.2020 bis 6.12.2020 zu weiteren Einschränkungen, die an den ersten Lockdown vom Frühjahr 2020 erinnern. Schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung wurde fast ganz Österreich auf der COVID-19 Ampel auf "Rot" gestellt. Wie geht es vor diesem Hintergrund im von Corona geprägten Herbst und Winter 2020 an den Zivilgerichten weiter?

Keine zusätzliche gesetzliche Einschränkung des Gerichtsbetriebs

Anders als beim ersten Lockdown im vergangenen Frühjahr erfolgt vorerst keine weitestgehende Einschränkung des Gerichtsbetriebs durch eine Änderung der Geschäftsordnung der Gerichte I. und II. Instanz. Der Gerichtsbetrieb läuft daher vorerst weiter. Gerichtliche Verhandlungen können daher grundsätzlich weiterhin stattfinden, wobei wir davon ausgehen, dass diese – vor allem in weniger dringlichen Angelegenheiten – teilweise abberaumt oder mittels Videokonferenz durchgeführt werden (zum Zustimmungserfordernis siehe sogleich). Aus diesem Grund ist Ladungen zur Parteien- und Zeugenvernehmung auch weiterhin Folge zu leisten.

Es gelten aber weiterhin Beschränkungen, die eine Verbreitung von COVID-19 an den österreichischen Gerichten verhindern soll. Insbesondere ist in den Gerichten ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und ein Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten.

Diese Regelungen erschweren zwar die Kommunikation zwischen Klient und Rechtsanwalt im Gerichtssaal deutlich, weil ein vertrauliches Gespräch aufgrund der Gesichtsmaske und dem zwischen den Personen einzuhaltenden Mindestabstand während der Verhandlung kaum möglich ist. Für sich betrachtet bliebe eine annähernd normale, persönliche Verfahrensführung in den Gerichten aber im nunmehrigen Lockdown weiterhin zulässig.

Im täglichen Betrieb der Zivilgerichte ist jedoch aufgrund anderer Erwägungen (weiterhin) mit Verzögerungen zu rechnen:

Hauptgrund für die derzeit vorkommenden Verzögerungen ist der Mangel an ausreichend großen Verhandlungssälen, in denen die notwendigen Abstände zwischen den teilnehmenden Personen eingehalten werden können. Dieses Problem stellt sich etwa bei umfangreichen Beweisaufnahmetagsatzungen, an denen eine Vielzahl von Personen teilnimmt, oder in Verfahren, in denen einander mehr als zwei Parteien (und deren Vertreter) gegenüberstehen. Aufgrund dieser geringeren Verfügbarkeit an nutzbaren Verhandlungssälen können Richtern derzeit in vielen Fällen nur noch einen Halbtag (anstatt üblicherweise 1,5 bis 2 Tage) pro Woche verhandeln.

Ein weiterer Grund liegt in der im Vergleich zur "allgemeinen" Corona-Ampel und der "Bildungsampel" speziell für Schulen weniger prominenten "Justizampel". Diese wurde durch Erlässe der regional zuständigen Präsidenten der Oberlandesgerichte kommuniziert und richtet sich an deren nachgeordnete Dienststellen. Der einschlägige Erlass für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bereich des Oberlandesgericht Wien) sieht etwa vor, in der derzeit "roten" Ampelphase einen Schichtbetrieb an den Gerichten umzusetzen und enthält auch die explizite Empfehlung an die Rechtsprechungsorgane, alle Verhandlungen, bei denen das möglich ist, im Wege von Videokonferenzen abzuhalten.

Da die Unabhängigkeit der Rechtsprechung natürlich auch in der derzeitigen Phase rechtlich unangetastet bleibt, obliegt die Entscheidung über den Ablauf von Gerichtsverhandlungen aber trotz dieser ausdrücklichen Empfehlung letztlich den jeweils zuständigen Richterinnen und Richtern. In Einzelfällen sind daher auch durchaus kreative Lösungen möglich: So werden in dringenden Angelegenheiten (zB in EV-Verfahren) mündliche Verhandlungen auch in den Räumlichkeiten von Anwaltskanzleien abgehalten, wo größeres Platzangebot besteht als bei manchen Gerichten.

Verstärkte Abhaltung von Videokonferenzen in Zivilverfahren

Auch wenn physische Verhandlungen daher zulässig bleiben, ist angesichts der allgemeinen Empfehlung und der Pandemie-Entwicklung davon auszugehen, dass viele Verhandlungen im Herbst und Winter 2020 entweder gänzlich abberaumt oder aus den Gerichtsgebäuden in die digitale Sphäre verlegt werden.

Bezüglich der Abhaltung von digitalen Tagsatzungen gilt weiterhin die Regelung in § 3 des 1. COVID-19 Justiz-Begleitgesetzes, wonach bis zum 31.12.2020 Verhandlungen auch rein "digital" abgehalten werden können. Bis auf Exekutions- und Insolvenzsachen und weitere Nebenbereiche (zB Erwachsenenschutz) ist dafür aber eine Zustimmung aller Parteien des Verfahrens erforderlich. Auch andere Verfahrensbeteiligte (insbesondere Nebenintervenienten, Zeugen, auch Sachverständige oder Dolmetscher) können zudem verlangen, dass sie auf digitalem Weg einvernommen bzw beigezogen werden, wenn sie eine erhöhte Gesundheitsgefährdung durch COVID-19 für sich oder für Personen, mit denen sie in notwendigem privaten oder beruflichen Kontakt steht, bescheinigen.

Dass die Abhaltung digitaler Tagsatzung per se gut funktioniert zeigten die letzten Monate: So können Parteien selbst schriftlich vorbereitete Vorbringen oder Urkundenerklärungen erstatten, in dem diese ganz einfach kurz vor oder in der Tagsatzung per E-Mail an Gericht und Gegner übermittelt werden. Selbiges gilt für im Zuge der Verhandlungen neu vorgelegte Urkunden. Abgesehen davon hat die Durchführung digitaler Verhandlungen natürlich auch andere Vorteile. So ersparen sich Parteien und deren Anwälte etwa die Wegzeiten zu den Gerichten.

Allerdings zeigte sich – vor allem bei Beweisaufnahmetagsatzungen – auch, dass eine notwendige allseitige Zustimmung der Parteien in den meisten Fällen nicht abgegeben wird. Es ist daher davon auszugehen ist, dass es trotz der Möglichkeit zur Abhaltung von digitalen Verhandlung auch in Zukunft zu Verzögerungen kommen wird.

Aus heutiger Sicht erscheint es jedenfalls notwendig, dass die zeitliche Befristung über den 31.12.2020 hinaus ausgedehnt wird, weil eine Rückkehr zum normalen Gerichtsbetrieb auch nach dem Jahreswechsel nicht realistisch erscheint. Dazu wird ein neuerlicher Gesetzesbeschluss erforderlich sein, weil die gesetzliche Verordnungsermächtigung zugunsten der Justizministerin in § 8 1. COVID-19 Justiz-Begleitgesetz die Regelung in § 3 nicht erfasst. Demnach könnte die Justizministerin zwar die neuerliche allgemeine Unterbrechung von Fristen anordnen, aber nicht ohne Gesetzesänderung eine rechtliche Grundlage für Online-Gerichtsverhandlungen ab 1.1.2021 schaffen.

Wenn somit schon Hand an das Gesetz gelegt werden muss, sollte dabei auch das Zustimmungserfordernis überdacht werden. In der derzeitigen Form, die sichtlich für einen eher kurzen Übergangszeitraum während des Frühjahrs gedacht war, bietet die Regelung durch das begründungslose Veto-Recht zu großes Verzögerungspotential für unkooperative Verfahrensbeteiligte. Das trifft Parteien besonders, deren Rechtsschutzanspruch durch die faktischen Verzögerungen aufgrund von COVID-19 ohnedies bereits stark beeinträchtigt wurde.

Keine Auswirkung auf Verfahrensfristen in Zivilsachen

Im ersten Lockdown wurde eine Unterbrechung prozessualer Fristen beschlossen, die zu einem Neustart der meisten prozessualen Fristen am 1. Mai 2020 geführt hat (Details siehe https://www.dorda.at/news/zivilprozesse). Eine vergleichbare Regelung wurde für den nunmehrigen Lockdown bislang nicht beschlossen, Verfahrensfristen laufen daher ganz normal weiter. Denkbar ist, dass die Justizministerin von ihrer diesbezüglichen Ermächtigung Gebrauch macht und eine neuerliche Unterbrechung verordnet.

Ganz unabhängig von der Pandemie werden gemäß § 222 ZPO zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Jänner die Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren sowie im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren gehemmt. Verglichen mit der Unterbrechung nach dem 1. COVID-19 Justiz-Begleitgesetz ist der Anwendungsbereich dieser Regelung jedoch deutlich eingeschränkter, insbesondere gibt es keine Fristenhemmung in erster Instanz. Es ist also – anders als im ersten Lockdown – bei Erhalt einer Klage nicht möglich, die gewöhnliche vierwöchige Frist verstreichen zu lassen und sich auf die COVID-bedingte Ausnahmesituation zu stützen.

Keine Auswirkungen auf materiellrechtliche Fristen

Auch hinsichtlich materiellrechtlicher Fristen gibt es einen Unterschied gegenüber dem ersten Lockdown: bislang ist hinsichtlich dieser Fristen (etwa Verjährungsfristen, Fristen für die Einbringung einer Besitzstörungsklage, oder Frist für die Kündigungsanfechtung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten) keine Hemmung vorgesehen. Auch diese Fristen laufen daher vorerst weiter. Es bleibt auch hier abzuwarten, ob die Justizministerin eine neuerliche Fristenhemmung verordnet.