Öffentlich-rechtliche Maßnahmen und Anordnungen

Welche Rechtsvorschriften anwendbar und was sind die wichtigsten Regelungen?

Rechtsgrundlage der verfügten Maßnahmen ist das COVID-19-Maßnahmengesetz. Es ermächtigt den Verordnungsgeber folgende Maßnahmen zu treffen:

  • die Beschränkung des Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln;
  • das Verbot des Betretens und Befahrens von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit;
  • das Treffen von Ausgangsregelungen (Verhängung von Ausgangssperren).

Insbesondere Verordnungen, die Ausgangsregelungen treffen, das heißt Ausgangssperren verfügen, bedürfen dem Einvernehmen des Hauptausschusses und treten spätestens zehn Tag nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Sie können aber verlängert werden.

Mit der am 7.12.2020 in Kraft tretenden 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung soll Folgendes verfügt werden (eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist noch nicht erfolgt):

  • die Ausgangssperre wird wieder auf 20:00 bis 06:00 Uhr beschränkt;
  • Einhaltung des Mindestabstands von einem Meter beim Betreten öffentlicher Orte im Freien und zusätzlich das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ("MNS") beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen;
  • in Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und ein MNS; Seilbahnen etc dürfen vorerst nicht zu Freizeitzwecken benützt werden – das soll sich aber mit Ablauf des 23.12. (zumindest für Einheimische und Tagesgäste) ändern;
  • beim gemeinsamen Benutzungen von Kraftfahrzeugen (Fahrgemeinschaften) und grundsätzlich auch in Taxis und Mietwagen ins ein MNS zu tragen und es dürfen in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden;
  • der Handel darf wieder öffnen; es gelten die Mindestabstände und die Verpflichtung für Kunden und Mitarbeiter mit Kundenkontakt, einen MNS zu tragen; des Weiteren gilt die 10m²-Regelung wie vor dem Sommer wieder, das heißt für jeden Kunden müssen mindestens 10m² zu Verfügung stehen;
  • auch "körpernahe" Dienstleistungen (zB durch Frisöre) dürfen wieder erbracht werden;
  • für Einkaufszentren gibt es Sonderregelungen, wonach die Verkaufsflächen für die Berechnung der 10m² – ohne die Verbindungsbauwerke - zusammenzuzählen sind und die 10m² dann sowohl auf den Verkaufsflächen als auch den Verbindungsbauwerken vorhanden sein müssen; mehr Kunden dürfen nicht eingelassen werden; Betreiber von Einkaufszentren müssen ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen; sinngemäß gilt das auch für Markthallen;
  • Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive dürfen wieder öffnen;
  • Home Office ist empfohlen, wenn es möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber eine Einigung finden; dessen ungeachtet ist am Ort der beruflichen Tätigkeit grundsätzlich der Mindestabstand von einem Meter von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen einzuhalten;
  • das Gastgewerbe und Beherbergungsbetriebe bleiben von Ausnahmen abgesehen geschlossen – wahrscheinlich sogar bis zum 7.1.2021; Abholung zwischen 06:00 bis 19:00 Uhr ist erlaubt, alkoholische Getränken dürfen nicht offen verkauft werden (diese Regelung zielt darauf ab, die "Problematik" bei den Punschständen der vergangenen Tage abzustellen); Lieferservices sind natürlich nach wie vor zulässig;
  • das Betreten von Sportstätte ist ausgenommen für den Spitzensport und für Sportstätten im Freien untersagt;
  • das Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen ist untersagt;
  • Alten-, Pflege- und Behindertenheime sowie Kranken- und Kuranstalten dürfen von Ausnahmen abgesehen nicht mehr betreten werden;
  • Veranstaltungen bleiben bis auf Ausnahmen untersagt; neu sind die Ausnahmen, dass Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich (wobei Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen davon ausgenommen sind, um "Corona-Partys" zu verhindern) sowie Zusammenkünfte von nicht mehr als sechs Personen aus maximal zwei Haushalten zuzüglich insgesamt maximal sechs Minderjähriger wieder erlaubt sind; Sportveranstaltungen im Spitzensport sind auch wieder zulässig;
  • der MNS muss "eng anliegend" sein, was ein Verbot der Schutzschilde bedeutet; die Pflicht zum Tragen eines MNS gilt – wie gehabt – nicht:
    • für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr;
    • für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann;
    • während der Konsumation von Speisen und Getränken; sowie, was neu ist:
    • für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
  • der Mindestabstand muss in folgenden Fällen nicht eingehalten werden:
    • sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind;
    • innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands;
    • zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen;
    • wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert;
    • in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten;
    • unter Wasser,
    • bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen;
    • zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben; und
    • zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen.

Gibt es Ausgangssperren?

Ja, aber "nur" mehr von 20:00 bis 06:00 Uhr. Während im ersten Lockdown im März / April 2020 mit einem – gesetzwidrigen – generellen Betretungsverbot öffentlicher Orte gearbeitet wurde, gilt nun ein Verbot des Verlassens und des Verweilens außerhalb des eigenen "privaten Wohnbereichs", also eine "echte Ausgangssperre". Folgende Ausnahmen sind vorgesehen:

  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;
  • Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten;
  • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
    • der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen (wobei dies nur mehr Eltern, Kinder und Geschwister, nicht aber Großeltern sind) bzw einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht-physischer Kontakt gepflegt wird (unter diese Ausnahme können Großeltern fallen); dieser Kontakte dürfen jedoch nur stattfinden, wenn auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig und auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist;
    • die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens;
    • die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf COVID-19 im Rahmen von Screeningprogrammen;
    • die Deckung eines Wohnbedürfnisses;
    • die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung; sowie
    • die Versorgung von Tieren;
  • berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist;
  • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung;
  • zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen;
  • zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie;
  • zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten; und
  • zur Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen.

Welche Beschränkungen treffen die Unternehmen?

Handels- und Dienstleistungsbetreibe dürfen wieder öffnen. Das Gastgewerbe und die Hotels sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben voraussichtlich sogar bis 7.1. geschlossen.

Freizeit-  und Kultureinrichtungen sind (hier könnten sich noch Änderungen ergeben):

  • Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks;
  • Bäder und ähnliche Einrichtungen
  • Tanzschulen,
  • Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
  • Schaubergwerke,
  • Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
  • Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietés und Kabaretts,
  • Indoorspielplätze,
  • Paintballanlagen,
  • Tierparks und Zoos.

Bei den Unternehmen, die offen haben dürfen, gelten folgende Beschränkungen:

  • größtenteils ist die Öffnungszeit auf längstens 19:00 Uhr beschränkt;
  • der Mindestabstand ist einzuhalten und ein MNS zu tragen; auch von den Beschäftigten im Kundenbereich dieser Unternehmen;
  • wie schon im ersten Lockdown müssen jedem Kunden 10m² zur Verfügung stehen;
  • Sonderregelungen gelten für Einkaufszentren und Markthallen: dort müssen die 10m² im sowohl im Bereich der Verkaufsflächen als auch in den Verbindungsbauwerken zur Verfügung stehen
  • sinngemäß gilt das auch für Märkte im Freien, Museen, Kunsthallen, kulturellen Ausstellungshäusern, Bibliotheken, Büchereien und Archiven.

Was gilt für das Gastgewerbe und die Hotellerie?

Gastgewerbe und Hotellerie sind bis auf wenige Ausnahmen geschlossen. Hotels dürfen für Dienstreisen weiterhin offen haben. Betriebskantinen dürfen für Mitarbeiter weiterhin geöffnet bleiben. Mindestabstände sind einzuhalten und ein MNS ist außer während der Konsumation von Getränken und Speisen zu tragen. Auch die Mitarbeiter müssen einen MNS tragen, wenn es keine sonstigen Schutzeinrichtungen gibt.

Die Abholung von Speisen und Getränken zwischen 06:00 und 19:00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Alkoholische Getränke dürfen nur in verschlossenen Gefäßen (Flaschen, Dosen) verkauft werden (das ist die lex Punschstand). Lieferservice bleibt auch zulässig.

Bekomme ich als betroffenes Unternehmen eine Entschädigung?

Eine Entschädigung entsprechend dem Epidimiegesetzes ist nicht vorgesehen. Dies ist wohl auch zulässig, hat doch der Verfassungsgerichtshof hat Juli 2020 festgestellt, dass bei Betriebsschließungen der Ausschluss des Entschädigungsanspruchs zulässig ist. Unternehmen können nur die diversen Förderungen wie Kurzarbeit, Fixkostenzuschuss, etc in Anspruch nehmen. Für die mit der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung verordneten Maßnahmen wurde von der Bundesregierung der Ersatz eines bestimmten Prozentsatzes des Umsatzes in Aussicht gestellt.

Was gilt für Veranstaltungen?

Veranstaltungen sind weitgehend verboten. Ausgenommen sind insbesondere unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, Veranstaltungen zur Religionsausübung, unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist sowie Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken. Neu sind die Ausnahmen, dass Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich (wobei Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen davon ausgenommen sind, um "Corona-Partys" zu verhindern) sowie Zusammenkünfte von nicht mehr als sechs Personen aus maximal zwei Haushalten zuzüglich insgesamt maximal sechs Minderjähriger wieder erlaubt sind; Sportveranstaltungen im Spitzensport sind auch wieder zulässig.

Die Mindestabstände sind einzuhalten und es ist ein MNS zu tragen.

Gibt es Konsequenzen, wenn sich Personen oder ein Unternehmen nicht an diese Vorgaben (zB Schließung von Geschäften) hält?

Ja, das COVID-19-Maßnahmengesetz sieht hier Verwaltungsstrafen für die Missachtung von Betretungsverboten von bis zu EUR 1450,00 und bis zu EUR 30.000,00 für die Inhaber von Betriebsstätten oder eines Arbeitsortes, die nicht dafür Sorge tragen, dass die Betretungsverbote eingehalten werden, vor.

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel und bestimmte Orte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der jeweilige Inhaber bzw. Verpflichtete hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.