Politischer Vorstoß für Festplattenabgabe

Im schon lange schwelenden Konflikt rund um eine urheberrechtliche Abgabe auf Computerfestplatten haben die Verwertungsgesellschaften überraschend prominente Unterstützung erhalten: Justizministerin Beatrix Karl hat sich im Schulterschluss mit Kulturministerin Claudia Schmied auf die Seite der Verwertungsgesellschaften geschlagen. Beide befürworten die Einführung einer Festplattenabgabe nach dem Muster der Leerkassettenvergütung noch in dieser Legislaturperiode. Dabei ist die Abgabe zu Recht umstritten.

Das Urheberrechtsgesetz erlaubt seit jeher eine Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum eigenen bzw. privaten Gebrauch (freie Werknutzung). Ende der 197Oer-Jahre nahm diese durch das Aufkommen der Leerkassetten und Aufnahmegeräte drastisch zu, was zum starken Rückgang beim Schallplattenabsatz führte. Als Reaktion erließ der Gesetzgeber 1980 die Leerkassetten Vergütung.

Dabei geht es um Trägermaterial, das Vervielfältigungen ermöglicht: unbespielte Bild- und Schallträger, die für die freie Werknutzung geeignet, oder sonstige Bild- und Schallträger, die dafür bestimmt sind. Waren anfangs Audio- und Videokassetten im Blickpunkt, wurden später auch digitale Datenträger (CDs und DVDs) erfasst. Im Verfahren gegen Gericom versuchte die Austro Mechana 2005, die Regelung auch auf Festplatten auszudehnen. Der OGH hielt dem jedoch entgegen, dass Festplatten zu einem gewichtigen Teil nicht für freie Werknutzungen verwendet werden (OGH 12. 7. 2005, 4 Ob 115/05 y). Die Abgabe führt daher nicht zu einem angemessenen Interessenausgleich. Gegen einen weiteren Versuch der Austro Mechana, eine Festplattenabgabe einzuführen, hat Hewlett-Packard geklagt. In zweiter Instanz wurde das Gericom-Urteil bestätigt (OLG_2 R 139/11t), der Fall liegt beim OGH. Umso überraschender ist der Ministervorstoß während des laufenden Verfahrens. Die Wertung der Richter durch ein Gesetz auszuhebeln ist nicht sachgerecht.

Warum sollte ein Outsourcing-Betreiber, der mit seinen Maschinen Kundendaten verarbeitet, eine Abgabe leisten? Oder ein Manager, der sein Smartphone nur beruflich nutzt? Ein Nutzer, der eine externe Festplatte zum System-Back-up verwendet?

Beweislast umgedreht

Wer Medien außerhalb der freien Werknutzung nutzt, kann eine Freistellung beim Kauf oder eine nachträgliche Refundierung beantragen. Hier wird aber die Mühe und Beweislast umgedreht: Beim Freistellungsantrag erklärt sich der Nutzer mit einer umfassenden Kontrolle sogar in den eigenen Räumen einverstanden – bei einer Rückerstattung muss er sich frei beweisen. Zudem ist eine Freistellung/Rückzahlung nur bei betrieblicher Nutzung vorgesehen, Private bleiben auf der Abgabe sitzen. Das wirft neben der Mehrbelastung für Konsumenten auch verfassungsrechtliche Bedenken wegen Ungleichbehandlung auf.

Die Festplattenabgabe ist nur eine von vielen Baustellen im Urheberrecht und seiner Kompatibilität mit neuen Medien: Auch beim Recht der freien Werknutzung im Internet stellen sich kontroverse Fragen. So wird zum Teil gefordert, dass nach deutschem Vorbild eine Kopie von einem offensichtlich rechtswidrigen Ursprungswerk, etwa ein Download von P2P-Netzwerken, nicht erlaubt sein soll. Diese Überlegungen müssten jedoch bei Einführung einer Festplattenabgabe ad acta gelegt werden, da der Nutzer bereits eine Entschädigung für die Kopie gezahlt hat. Das gilt auch für Versuche, den Konsum von Werken per Streaming zu kriminalisieren.

Auf der anderen Seite liegt die Rechtsverfolgung bei Urheberrechtsverstößen wegen undurchsetzbarer Auskunftsansprüche sowie dem bloßen Privatanklageverfahren im Strafverfahren im Argen. Rechteinhaber führen als Reaktion Musterprozesse gegen Access-Provider, was das Verständnis der Bevölkerung für die (teilweise berechtigten) Forderungen der Künstler nicht fördert. Am Ende des Tages sehen sich Werkschaffende in ihren Ansprüche beschnitten, Nutzer kriminalisiert. Die Einführung einer undifferenzierten Festplatten abgäbe schafft für all diese Probleme keinen angemessenen Interessenausgleich: wünschenswert wäre eine gesamtheitliche Lösung, die alle Baustellen berücksichtigt. 

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