Das in § 321 VAG 2016 unter der Überschrift „Verletzung von Geheimnissen“ normierte Versicherungsgeheimnis hat bislang trotz des großen Anwendungsbereichs kaum Beachtung in Literatur und Rechtsprechung gefunden. Es trägt auch nicht gerade zur Klarheit bei, dass verabsäumt wurde, im Rahmen der DSGVO-Materienanpassungsgesetze (wenigstens) eine Angleichung an die Diktion der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)1 vorzunehmen. Vernünftigerweise sind wohl für die Auslegung der Bestimmung dennoch hauptsächlich die DSGVO, das DSG und die dazu bestehenden Materialien heranzuziehen. Das Versicherungsgeheimnis geht dabei unseres Erachtens nur in sehr eingeschränktem Umfang über die DSGVO hinaus.
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