Als 1993 das Privatstiftungsgesetz eingeführt wurde, stellte sich rasch heraus, dass die österreichische Privatstiftung ein großer Erfolg werden würde. Fast alles, was in Österreich Rang, Namen und Vermögen hatte, errichtete in den 1990er-Jahren Privatstiftungen und brachte beträchtliche Vermögenswerte, meist Unternehmensbeteiligungen, Immobilien oder Wertpapierportfolios, in die Stiftungen ein.
Dabei war der Großteil der Stifter nicht unbedingt vom dringenden Wunsch getrieben, sich von der Kontrolle und Entscheidungsgewalt über ihre Vermögen für immer loszusagen, was ja an sich das Wesen der Stiftung ausmacht. Es waren in den meisten Fällen eher massive Steuervorteile, die die Idee zur Errichtung einer Stiftung geradezu unwiderstehlich machte. Dies waren die drei größten:
Als Gegenleistung für diese massiven Steuervorteile sah der Gesetzgeber eine Eintrittsgebühr in dieses neugeschaffene Steuerparadies vor: Sie betrug 2,5 Prozent vom eingebrachten Vermögen und wurde in Anbetracht der gebotenen steuerlichen Vorteile als angemessen empfunden.
Doch all diese aus der Sicht der Steuergerechtigkeit nicht unbedingt leichtverdaulichen Steuerzuckerln der Privatstiftung in ihrer Frühphase sind längst Vergangenheit. Still und leise wurden sie Schritt für Schritt abgeschafft, oder sind – wie im Fall der Erbschaftsteuer – obsolet geworden.
Geblieben ist allerdings bis heute die 2,5-prozentige Stiftungseingangssteuer. Und sie erscheint dem Praktiker des heutigen Stiftungswesens wie ein Relikt aus längst vergangenen Tagen der kreativen Steuergestaltung; ein Relikt, das heute allerdings als anachronistischer Störenfried in Erscheinung tritt, der die Gründung von neuen Stiftungen massiv behindert.
Denn da eine österreichische Stiftung gegenwärtig keine ertragssteuerlichen Vorteile mehr bietet, ist die Stiftungseingangssteuer für die Unternehmergeneration der Gegenwart zu einem Kostenfaktor geworden, der die Errichtung von neuen österreichischen Stiftungen oder auch nur die Zuführung von Eigenkapital in bestehende Stiftungen äußerst unattraktiv macht. Die damit ursprünglich geplante standortsichernde Funktion der Privatstiftung wird dadurch konterkariert; und so ist aus dem Erfolgsmodell "österreichische Privatstiftung" in den vergangenen Jahren ein trauriger Ladenhüter geworden.
Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren in vielen Bereichen des Steuerrechts den vernünftigen Weg eingeschlagen, die von der Wirtschaft oft als Wegelagerei empfundenen Gebühren und Verkehrssteuern auf Kapitalzufuhr abzuschaffen. Man denke an die Abschaffung der einprozentigen Gesellschaftsteuer (des Äquivalents zur Stiftungseingangssteuer bei Kapitalgesellschaften) oder die Abschaffung der Darlehensgebühr (0,8 Prozent für Kreditverträge).
Es wäre an der Zeit, jetzt – im Zuge der geplanten Novellierung des Privatstiftungsgesetzes – diesen Beispielen zu folgen und auch die mittlerweile anachronistische letzte verbliebene Gebühr auf Kapitalzufuhr – nämlich die Stiftungseingangssteuer – abzuschaffen. Budgetär würde dem Fiskus dadurch de facto nichts entgehen, da es in den letzten Jahren kaum noch zu neuen Stiftungen gekommen ist; ein Dornröschenschlaf, der mit der Abschaffung der Stiftungseingangssteuer sicher bald zu einem Ende kommen würde. (Paul Doralt, 8.12.2018)
Paul Doralt ist Partner und Steuerrechtsexperte bei Dorda Rechtsanwälte.