OGH zur Aufsichtsratshaftung bei Kreditgewährung

Gerade in Zeiten wie diesen haben Organmitglieder oft schwierige Entscheidungen zu Finanzierungen zu treffen. In diesem Zusammenhang ist ein aktueller Beschluss des OGH interessant, in dem er sich mit der Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern, die eine Kreditgewährung genehmigten, beschäftigen musste (6 Ob 58/20b).

Sachverhalt

Ein Insolvenzverwalter einer AG hatte Mitglieder des Aufsichtsrats dieser Gesellschaft geklagt. Auslöser der Klage war, dass der Aufsichtsrat eine Kreditgewährung der Gesellschaft an eine andere Gesellschaft genehmigte, ohne dass Sicherheiten verlangt worden wären, obwohl die Liquiditätslage sowohl der Kreditgeberin als auch der Kreditnehmerin angespannt war. In der Folge gewährte die Gesellschaft den genehmigten Kredit. Eine Rückzahlung erfolgte allerdings nicht; vielmehr wurde über das Vermögen der Kreditnehmerin das Konkursverfahren eröffnet.

Die Beklagten waren sowohl bei der Kreditgeberin als auch bei der Kreditnehmerin Aufsichtsratsmitglieder. Die Aktionäre der Kreditgeberin und der Kreditnehmerin waren ebenfalls teilweise identisch.

Business Judgement Rule

Ein Aufsichtsratsmitglied haftet nach der Business Judgement Rule für den Mangel jener Sorgfalt, die man von einem ordentlichen Aufsichtsratsmitglied nach der besonderen Lage des Einzelfalls verlangen kann. Liegt eine unternehmerische Entscheidung vor, müssen folgende vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: a) Ein Aufsichtsratsmitglied darf sich nicht von sachfremden Interessen leiten lassen, b) die Entscheidung muss auf Grundlage angemessener Information getroffen werden, c) die Entscheidung muss ex ante betrachtet offenkundig dem Wohl der Gesellschaft dienen und d) das Aufsichtsratsmitglied muss (vernünftigerweise) annehmen dürfen, dass es zum Wohl der Gesellschaft handelt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, haften Aufsichtsratsmitglieder zwar nicht automatisch; sie können aber haften, wenn ihr Verhalten sorgfaltswidrig war und die übrigen Haftungsvoraussetzungen (insbesondere Schaden und Kausalität) vorliegen.

Haftung bei zustimmungspflichtigen Geschäften

Unternehmerische Entscheidungen der Aufsichtsratsmitglieder – wie etwa über zustimmungspflichtige Geschäfte – haben sich unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer und des öffentlichen Interesses primär am Unternehmenswohl zu orientieren. Dabei hat der Aufsichtsrat insbesondere die Auswirkungen auf die künftige Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft und die Veränderung der Risikoposition durch das Geschäft als Kriterien heranzuziehen.

Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, die Gründe des Vorstands kritisch zu prüfen, sich umfassend informieren zu lassen und sich auf dieser Basis eine Meinung darüber zu bilden, ob die geplante Maßnahme dem Wohl des Unternehmens dient. Der Aufsichtsrat hat eine Plausibilitätsprüfung des Vorstandshandelns vorzunehmen und eine eigene wirtschaftliche Bewertung anzufügen.

Ist die Lage der Gesellschaft angespannt oder bestehen sonstige risikoträchtige Besonderheiten, muss der Aufsichtsrat seine Überwachungstätigkeit entsprechend intensivieren.

Gründe für die Bejahung der Haftung

Aufgrund der Motivenlage, die zur Kreditgewährung führte, und des Umstands, dass die Kreditgewährung ohne Sicherheiten erfolgte, bejahten dem OGH zufolge die Unterinstanzen die Haftung der Beklagten zurecht. Die Zustimmung zur unbesicherten Kreditvergabe war pflichtwidrig, weil zum Zeitpunkt der Aufsichtsratsgenehmigung aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Kreditnehmerin bereits nahelag, dass diese den Kredit nicht (zur Gänze) würde bedienen können; die diesbezüglichen Umstände seien den Beklagten auch bekannt gewesen.

Nicht ersichtlich ist, dass die Kreditgewährung günstig für die Gesellschaft hätte sein können, zumal die Kreditgewährung gar nicht zum Unternehmensgegenstand gehörte und daher ein unüblicher Vorgang war. Der OGH sah auch keinen Vorteil für die Gesellschaft, einem Geschäftspartner, der im Zeitpunkt der Zustimmung zur Kreditgewährung bereits eine offene Verbindlichkeit in beträchtlicher Höhe gegenüber der Gesellschaft hatte, einen Kredit zu gewähren.

Einwände der Beklagten

Die von den Beklagten selbst besonders hervorgehobene enge geschäftliche und gesellschaftsrechtliche Verbindung von Kreditgeberin und Kreditnehmerin war ganz offensichtlich das Motiv, den Kredit trotz unzureichender Bonität zu gewähren; dies kann die Beklagten aber gerade nicht entlasten. Auf die Bonität der Gesellschafter der Kreditnehmerin kommt es ebenfalls nicht an, weil nicht die Gesellschafter, sondern die Gesellschaft Kreditnehmerin wurde. Auch die Patente und der Wert einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft der Kreditnehmerin sind nicht maßgeblich, zumal diese Werte nicht als Sicherheiten bestellt wurden. Der positive Cash Flow der Kreditgeberin selbst ist schließlich für die Beurteilung der Bonität der Kreditnehmerin nicht relevant.

Dass Details und genaue Form des Kredits durch Rechtsanwälte ausgearbeitet werden sollten und eine Sicherheit "erwartet" wurde, ändert nichts daran, dass der Kredit von den Beklagten ohne Sicherheit bewilligt wurde. Nicht relevant ist auch, dass der Vorstand den Kredit befürwortet hat, weil die maßgebliche Aufgabe des Aufsichtsrats gerade darin besteht, den Vorstand zu kontrollieren und nicht eine Handlung schon deshalb zu genehmigen, weil der Vorstand sie befürwortet.

Einlagenrückgewähr

Aufgrund der Verflechtungen auf Aktionärsebene hätte sich noch die Frage gestellt, ob die Kreditgewährung nicht auch gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen hat. Darauf musste der OGH aber aufgrund seiner Ausführungen zur Aufsichtsratshaftung in diesem Fall nicht weiter eingehen. Der OGH wies der Vollständigkeit halber darauf hin, dass aufgrund der teilweise identischen Aktionäre die Annahme einer verbotenen Einlagenrückgewähr durchaus naheliegt. Stimmen Aufsichtsratsmitglieder einer verbotenen Einlagenrückgewähr zu, können sie für einen der Gesellschaft daraus erwachsenen Schaden haftbar sein.